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Referat auf der Jahreshauptversammlung der IKV am 9.11.2011

Die Haftung des Vereins und seiner Organe

Dr. Wolfgang Ehrlich, Rechtsanwälte Ehrlich & Pauli, Herzogenrath

 I. Einleitung

Vereine und Gesellschaften sind schnell gegründet, auch ohne dass sich die handelnden Personen darüber bewußt werden. Denn der Gesetzgeber hat für die Gründung der Urformen von Personenvereinigungen keine Formvorschriften vorgesehen. So kommt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts schon dadurch zustande, dass mindestens 2 Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammen schließen, regeln, wer welche Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks leistet. Dabei müssen die Beiträge nicht in Geld geleistet werden. Bei der Lotto-Tippgemeinschaft beispielsweise verfolgen die Personen den gemeinsamen Zweck, Gewinne zu erzielen und sie verständigen sich darauf festzulegen, wer wieviel tippt und wie die Kosten getragen werden. Selten sind sie sich darüber im Klaren, dass sie damit schon eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben. Das gleiche gilt, wenn 2 oder mehr Personen etwa eine Eigentumswohnung halten, um sie zu vermieten und daraus Einkünfte zu erzielen. In der Regel werden keine schriftlichen Absprachen getroffen und wenn es dann zu Konflikten kommt, müssen die Juristen mit dem spärlichen Gesetzesinhalt auskommen oder mühsam und oft erfolglos den Versuch unternehmen, Absprachen unter den Gesellschaftern zu beweisen.

Ähnlich verhält es sich beim Verein. Der nicht rechtsfähige Verein kann auch ohne die Einhaltung von Formvorschriften gegründet werden und entsteht, indem sich mehrere Personen zu Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und Beiträge vereinbaren, wobei die Vereinigung, die Körperschaft im Vordergrund steht. Der Bestand des Vereins ist unabhängig von dem Verbleib der Mitglieder im Verein. Das ist der wesentliche Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der GbR beruht die Zusammenarbeit auf dem wechselseitigen Vertrauen der Gesellschafter, scheidet einer aus, führt dies grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Das ist bei einem Verein anders. Es wäre auch nicht interessengerecht, wenn etwa eine politische Partei liquidiert werden müßte, weil sich ein Parteimitglied zum Austritt aus der Partei entschließen würde.

 Verein und GbR sind die bürgerlich-rechtlichen Ursprungsformen der Personenvereinigungen. Auf ihnen bauen die im Wirtschaftsverkehr bekannten Vereinigungen auf. Für die GbR sind dies die oHG, die KG und die stille Gesellschaft. Ein Verein tritt im Wirtschaftsverkehr als GmbH, AG oder Genossenschaft auf.

 Die Haftung im Verein wird verständlicher, wenn man sich diese Grundstrukturen und die Haftung innerhalb einer GbR vor Augen führt. Bei der GbR haften neben dem Gesellschaftsvermögen immer auch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Niemand würde in einen Sportverein eintreten, wenn er mit seinem privaten Vermögen etwa für Verbindlichkeiten des Vereins aus dem Bau oder der Sanierung des Vereinsheimes haften müßte. Andererseits können bei einem Verein unüberschaubar viele Personen handeln, beispielsweise der Vorstand, der Kassenwart, Vorsteher von einzelnen Abteilungen des Vereins, Trainer, Betreuer usw. Die Gläubiger verdienen Schutz davor, mit Personen Geschäfte zu machen und anschließend keine Haftungsobjekte vorzufinden. Der Gesetzgeber hat hier unterschiedliche Regelungen entwickelt, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen schaffen soll.

 II. Der rechtsfähige Verein

Der rechtsfähige Verein entsteht durch einen Gründungsakt von mindestens 7 Mitgliedern, die Bestimmung eines Vorstandes und die Eintragung des Vereins im Vereinsregister, das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführt wird. Mit dem Eintragungsantrag muss die Satzung vorgelegt werden, die zumindest den Zweck des Vereins, den Namen und den Sitz des Vereins hergeben soll. Darüber hinaus soll die Satzung Regelungen enthalten über Eintritt und Austritt der Mitglieder, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung eines Vorstands und die Berufung der Mitgliederversammlung, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse.

1. Haftung bei Vornahme von Rechtsgeschäften

Nach § 26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Damit ist eine gesetzliche Vertretungsmacht angeordnet, wie wir sie im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern kennen. Die Vollmacht ist umfassend und grundsätzlich auch der Höhe der eingegangenen Verpflichtungen nach nicht beschränkt. Eine Grenze ist nur dort zu ziehen, wo der Vorstand für Außenstehende erkennbar außerhalb des Vereinszwecks handelt.

Beispiel: Vorstand eines Taubenzüchtervereins beauftragt einen Handwerker namens des Vereins mit der Reparatur seines privaten Hauses.

Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern kann nur die Mitgliederversammlung abschließen.

Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern gilt nach § 26 II BGB das Mehrheitsprinzip, der Verein wird dann durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Auch hier kann die Satzung etwas anderes regeln. Wichtig ist auch hier die Veröffentlichung der Satzung im Vereinsregister.

Darüber hinaus kann der Umfang der Vertretungsmacht durch die im Vereinsregister eingetragene Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Enthält die Satzung keine Einschränkung, genießt ein Gläubiger Schutz, kann vom Verein also seine gesamte Forderung geltend machen, auch wenn etwa in einem Beschluß der Mitgliederversammlung der Vorstand dahin eingeschränkt war, Verbindlichkeiten nur in bestimmter Höhe einzugehen.

Beispiel: Der Angelsportverein beschließt in einer Mitgliederversammlung, dass das Dach des Vereinshauses repariert werden soll. Die Kosten dürfen 1.000,00 € nicht übersteigen. Der Vorstand beauftragt den Dachdecker zu einer Vergütung von 1.500,00 €. Der Dachdecker könnte 1.500,00 € vom Verein verlangen.

Allerdings hat sich der Vorstand pflichtwidrig verhalten, weil er entgegen dem verbindlichen Beschluß eine höhere Verbindlichkeit eingegangen ist. Der Verein kann den Vorstand in Regreß nehmen.

Abwandlung: Wäre die Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes in die Satzung aufgenommen worden, könnte der Dachdecker grundsätzlich nur 1.000,00 vom Verein verlangen. Weil der Vorstand aber seine Vertretungsmacht überschritten hat, könnte sich der Dachdecker wegen der offenen Differenz nach § 179 BGB an den Vorstand halten.

Hält sich der Vorstand aber an seine Vorgaben der Mitgliederversammlung, haftet dem Gläubiger auch nur das Vereinsvermögen. Ein Durchgriff auf das Privatvermögen der Mitglieder oder der Vorstandmitglieder kommt beim eingetragenen Verein grundsätzlich nicht in Betracht. Anders wären nur Fallgestaltungen denkbar, in denen der Vorstand einen Gläubiger z.B. über die Zahlungsunfähigkeit des Vereins täuscht.

Andere Mitglieder des Vereins, die nicht zum Vorstand gehören, vertreten den Verein nicht gesetzlich. Sollen sie für den Verein wirksam handeln, benötigen sie eine Vollmacht, die vom Vorstand erteilt werden kann. Eine Vollmachtserteilung an einfache Mitglieder oder Dritte kommt bei großen Vereinen in Betracht, etwa bei einem Sportverein, der mehrere Sportarten seinen Mitgliedern anbietet und bei denen Abteilungsleiter in die Lage versetzt werden sollen, ihren Bereich auch selbstständig rechtsgeschäftlich abwickeln zu können.

 2. Haftung bei Handlungen, die zum Schadensersatz verpflichten

Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen Personen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit Schaden zugefügt werden kann.

Bespiele: Sportunfall beim Training eines Fussballvereins

 Haftungsrechtlich ist zwischen der Haftung der handelnden Person, im obigen Beispiel des Trainers, und der Haftung des Vereins zu unterscheiden.

 Die handelnde Person haftet immer dann, wenn sie selbst eine rechtswidrige Handlung begangen und dadurch einem anderen schuldhaft Schaden zugefügt hat. Der Trainer eines Turnvereins, der seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet dem Geschädigten für sein eigenes Verhalten. Dabei sollen an dieser Stelle Fragen des Unfallversicherungsrechts und der Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften unbeachtet bleiben.

Der Verein haftet nach § 31 BGB, wenn der Schaden durch den Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter verursacht wurde und zwar in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtung.

Um die Haftung des Vereins möglichst weit zu ziehen, sieht die Rechtsprechung als verfassungsmäßig berufenen Vertreter jeden an, der Repräsentant des Vereins mit eigener Entscheidungsfreiheit ist. Dazu ist nicht erforderlich, dass diese Person wirksam bevollmächtigt wurde.

Um Mißbrauch zu Lasten von Geschädigten vorzubeugen, hat die Rechtsprechung auch die Haftung für Organisationsmängel entwickelt. Danach muss jeder Verein seine gesamte Tätigkeit so organisieren, dass für alle wichtigen Bereiche ein verfassungsmäßig berufener Vertreter vorhanden ist. Sieht die Organisation das nicht vor, muss sich der Verein so behandeln lassen, als ob die handelnde Person ein verfassungsmäßig berufener Vertreter wäre. Entschieden wurde dies für den Vorsitzenden eines Bezirksverbandes.

Ansonsten ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Vereinstätigkeit und dem schädigenden Verhalten zu fordern, damit eine Haftung des Vereins begründet wird.

Beispiel: ein Sparverein und der Kassenwart steckt sich Gelder in die eigene Tasche, rechnet zur Verschleierung mit den Mitgliedern falsch ab

§ 31a BGB sieht eine Privilegierung von Vorständen vor, die unentgeltlich tätig sind oder die eine Vergütung erhalten, die jährlich 500,00 € nicht übersteigt. Ein solcher Vorstand haftet seinem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Hat ein solches Vorstandsmitglied einem Dritten Schaden zugefügt, hat er unter den gleichen Voraussetzungen gegen den Verein einen Anspruch auf Freistellung von seiner Schadensersatzverpflichtung.

III. Der nicht rechtsfähige Verein

§ 54 BGB unterstellt den nicht rechtsfähigen Verein dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Rechtsprechung hat sich darüber hinweg gesetzt, weil die Vorschrift so nicht verfassungskonform ist. Ursprung war das Bestreben des Staates, die politischen Parteien und Gewerkschaften, die mißtrauisch betrachtet wurden, in die staatlichen Kontrolle eines eingetragenen Vereins zu zwingen.

Geblieben ist aber der grundsätzliche Unterschied, dass der Handelnde immer persönlich haftet und zwar mit seinem ganzen Vermögen. Bei Rechtsgeschäften aber auch bei zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen haftet das handelnde Vereinsmitglied immer auch persönlich neben dem Verein als Gesamtschuldner. Das heisst, der Gläubiger kann wählen, von wem er seine Forderung erfüllt haben will.

Die Haftung des Handelnden kann zwar vertraglich mit dem Dritten ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist aber in der Praxis selten.

Daneben hat der Handelnde gegen den Verein einen Anspruch auf Ausgleich und/oder Freistellung. Voraussetzung ist aber, dass er sich im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gehalten hat. Die Beweislast liegt bei ihm. Wer in einem nicht rechtsfähigen Verein organisiert ist und für den Verein handelt, sollte sich also genau überlegen, was er tut und sich gut absichern, gegenüber dem Verein und dem Dritten.

Die Privilegierung nach § 31a BGB kommt auch dem Handelnden beim nicht rechtsfähigen Verein zugute.

Die Mitglieder eines Vereins, die keine Funktionen übernehmen und nicht für den Verein handeln, haben nur für ihren Mitgliedsbeitrag einzustehen. Auch in der Insolvenz des Vereins besteht keine Nachschusspflicht.

IV. Schlußwort

Wenn es möglich ist, sollte ein Verein die Rechtsfähigkeit erlangen. In der Satzung, die im Vereinsregister zu veröffentlichen ist, sollten Vollmachtsregelungen enthalten sein, damit alle Beteiligten wissen, woran sie sind.

Weil Haftungsrisiken nie ganz ausgeschlossen werden können, sollten Verein und Verantwortung übernehmende Mitglieder, Vorstände und Funktionsträger für eine zuverlässige Haftpflichtversicherung sorgen.