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Referat auf der Jahreshauptversammlung der IKV am 9.11.2011 Die Haftung des Vereins und seiner Organe
Dr.
Wolfgang Ehrlich, Rechtsanwälte Ehrlich & Pauli, Herzogenrath I.
Einleitung Vereine
und Gesellschaften sind schnell gegründet, auch ohne dass sich die handelnden
Personen darüber bewußt werden. Denn der Gesetzgeber hat für die Gründung
der Urformen von Personenvereinigungen keine Formvorschriften vorgesehen. So
kommt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts schon dadurch zustande, dass
mindestens 2 Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammen schließen,
regeln, wer welche Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks leistet.
Dabei müssen die Beiträge nicht in Geld geleistet werden. Bei der
Lotto-Tippgemeinschaft beispielsweise verfolgen die Personen den gemeinsamen
Zweck, Gewinne zu erzielen und sie verständigen sich darauf festzulegen, wer
wieviel tippt und wie die Kosten getragen werden. Selten sind sie sich darüber
im Klaren, dass sie damit schon eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet
haben. Das gleiche gilt, wenn 2 oder mehr Personen etwa eine Eigentumswohnung
halten, um sie zu vermieten und daraus Einkünfte zu erzielen. In der Regel
werden keine schriftlichen Absprachen getroffen und wenn es dann zu Konflikten
kommt, müssen die Juristen mit dem spärlichen Gesetzesinhalt auskommen oder mühsam
und oft erfolglos den Versuch unternehmen, Absprachen unter den Gesellschaftern
zu beweisen. Ähnlich
verhält es sich beim Verein. Der nicht rechtsfähige Verein kann auch ohne die
Einhaltung von Formvorschriften gegründet werden und entsteht, indem sich
mehrere Personen zu Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und
Beiträge vereinbaren, wobei die Vereinigung, die Körperschaft im Vordergrund
steht. Der Bestand des Vereins ist unabhängig von dem Verbleib der Mitglieder
im Verein. Das ist der wesentliche Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Bei der GbR beruht die Zusammenarbeit auf dem wechselseitigen Vertrauen
der Gesellschafter, scheidet einer aus, führt dies grundsätzlich zur Auflösung
der Gesellschaft. Das ist bei einem Verein anders. Es wäre auch nicht
interessengerecht, wenn etwa eine politische Partei liquidiert werden müßte,
weil sich ein Parteimitglied zum Austritt aus der Partei entschließen würde. Verein
und GbR sind die bürgerlich-rechtlichen Ursprungsformen der
Personenvereinigungen. Auf ihnen bauen die im Wirtschaftsverkehr bekannten
Vereinigungen auf. Für die GbR sind dies die oHG, die KG und die stille
Gesellschaft. Ein Verein tritt im Wirtschaftsverkehr als GmbH, AG oder
Genossenschaft auf. Die
Haftung im Verein wird verständlicher, wenn man sich diese Grundstrukturen und
die Haftung innerhalb einer GbR vor Augen führt. Bei der GbR haften neben dem
Gesellschaftsvermögen immer auch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem
Privatvermögen. Niemand würde in einen Sportverein eintreten, wenn er mit
seinem privaten Vermögen etwa für Verbindlichkeiten des Vereins aus dem Bau
oder der Sanierung des Vereinsheimes haften müßte. Andererseits können bei
einem Verein unüberschaubar viele Personen handeln, beispielsweise der
Vorstand, der Kassenwart, Vorsteher von einzelnen Abteilungen des Vereins,
Trainer, Betreuer usw. Die Gläubiger verdienen Schutz davor, mit Personen Geschäfte
zu machen und anschließend keine Haftungsobjekte vorzufinden. Der Gesetzgeber
hat hier unterschiedliche Regelungen entwickelt, die einen angemessenen
Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen schaffen soll. II.
Der rechtsfähige Verein Der
rechtsfähige Verein entsteht durch einen Gründungsakt von mindestens 7
Mitgliedern, die Bestimmung eines Vorstandes und die Eintragung des Vereins im
Vereinsregister, das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführt wird. Mit
dem Eintragungsantrag muss die Satzung vorgelegt werden, die zumindest den Zweck
des Vereins, den Namen und den Sitz des Vereins hergeben soll. Darüber hinaus
soll die Satzung Regelungen enthalten über Eintritt und Austritt der
Mitglieder, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die
Bildung eines Vorstands und die Berufung der Mitgliederversammlung, die Form der
Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse. 1.
Haftung bei Vornahme von Rechtsgeschäften Nach
§ 26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Damit ist eine gesetzliche Vertretungsmacht angeordnet, wie wir sie im Verhältnis
von Eltern zu ihren Kindern kennen. Die Vollmacht ist umfassend und grundsätzlich
auch der Höhe der eingegangenen Verpflichtungen nach nicht beschränkt. Eine
Grenze ist nur dort zu ziehen, wo der Vorstand für Außenstehende erkennbar außerhalb
des Vereinszwecks handelt. Beispiel:
Vorstand eines Taubenzüchtervereins beauftragt einen Handwerker namens des
Vereins mit der Reparatur seines privaten Hauses. Anstellungsverträge
mit den Vorstandsmitgliedern kann nur die Mitgliederversammlung abschließen. Besteht
der Vorstand aus mehreren Mitgliedern gilt nach § 26 II BGB das
Mehrheitsprinzip, der Verein wird dann durch die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder vertreten. Auch hier kann die Satzung etwas anderes regeln.
Wichtig ist auch hier die Veröffentlichung der Satzung im Vereinsregister. Darüber
hinaus kann der Umfang der Vertretungsmacht durch die im Vereinsregister
eingetragene Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Enthält die
Satzung keine Einschränkung, genießt ein Gläubiger Schutz, kann vom Verein
also seine gesamte Forderung geltend machen, auch wenn etwa in einem Beschluß
der Mitgliederversammlung der Vorstand dahin eingeschränkt war,
Verbindlichkeiten nur in bestimmter Höhe einzugehen. Beispiel:
Der Angelsportverein beschließt in einer Mitgliederversammlung, dass das Dach
des Vereinshauses repariert werden soll. Die Kosten dürfen 1.000,00 € nicht
übersteigen. Der Vorstand beauftragt den Dachdecker zu einer Vergütung von
1.500,00 €. Der Dachdecker könnte 1.500,00 € vom Verein verlangen. Allerdings
hat sich der Vorstand pflichtwidrig verhalten, weil er entgegen dem
verbindlichen Beschluß eine höhere Verbindlichkeit eingegangen ist. Der Verein
kann den Vorstand in Regreß nehmen. Abwandlung:
Wäre die Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes in die Satzung
aufgenommen worden, könnte der Dachdecker grundsätzlich nur 1.000,00 vom
Verein verlangen. Weil der Vorstand aber seine Vertretungsmacht überschritten
hat, könnte sich der Dachdecker wegen der offenen Differenz nach § 179 BGB an
den Vorstand halten. Hält
sich der Vorstand aber an seine Vorgaben der Mitgliederversammlung, haftet dem
Gläubiger auch nur das Vereinsvermögen. Ein Durchgriff auf das Privatvermögen
der Mitglieder oder der Vorstandmitglieder kommt beim eingetragenen Verein
grundsätzlich nicht in Betracht. Anders wären nur Fallgestaltungen denkbar, in
denen der Vorstand einen Gläubiger z.B. über die Zahlungsunfähigkeit des
Vereins täuscht. Andere
Mitglieder des Vereins, die nicht zum Vorstand gehören, vertreten den Verein
nicht gesetzlich. Sollen sie für den Verein wirksam handeln, benötigen sie
eine Vollmacht, die vom Vorstand erteilt werden kann. Eine Vollmachtserteilung
an einfache Mitglieder oder Dritte kommt bei großen Vereinen in Betracht, etwa
bei einem Sportverein, der mehrere Sportarten seinen Mitgliedern anbietet und
bei denen Abteilungsleiter in die Lage versetzt werden sollen, ihren Bereich
auch selbstständig rechtsgeschäftlich abwickeln zu können. 2.
Haftung bei Handlungen, die zum Schadensersatz verpflichten Es
gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen Personen im Zusammenhang mit der
Vereinstätigkeit Schaden zugefügt werden kann. Bespiele:
Sportunfall beim Training eines Fussballvereins Haftungsrechtlich
ist zwischen der Haftung der handelnden Person, im obigen Beispiel des Trainers,
und der Haftung des Vereins zu unterscheiden. Die
handelnde Person haftet immer dann, wenn sie selbst eine rechtswidrige Handlung
begangen und dadurch einem anderen schuldhaft Schaden zugefügt hat. Der Trainer
eines Turnvereins, der seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet dem Geschädigten
für sein eigenes Verhalten. Dabei sollen an dieser Stelle Fragen des
Unfallversicherungsrechts und der Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften
unbeachtet bleiben. Der
Verein haftet nach § 31 BGB, wenn der Schaden durch den Vorstand, ein Mitglied
des Vorstands oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter
verursacht wurde und zwar in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtung. Um
die Haftung des Vereins möglichst weit zu ziehen, sieht die Rechtsprechung als
verfassungsmäßig berufenen Vertreter jeden an, der Repräsentant des Vereins
mit eigener Entscheidungsfreiheit ist. Dazu ist nicht erforderlich, dass diese
Person wirksam bevollmächtigt wurde. Um
Mißbrauch zu Lasten von Geschädigten vorzubeugen, hat die Rechtsprechung auch
die Haftung für Organisationsmängel entwickelt. Danach muss jeder Verein seine
gesamte Tätigkeit so organisieren, dass für alle wichtigen Bereiche ein
verfassungsmäßig berufener Vertreter vorhanden ist. Sieht die Organisation das
nicht vor, muss sich der Verein so behandeln lassen, als ob die handelnde Person
ein verfassungsmäßig berufener Vertreter wäre. Entschieden wurde dies für
den Vorsitzenden eines Bezirksverbandes. Ansonsten
ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Vereinstätigkeit und dem schädigenden
Verhalten zu fordern, damit eine Haftung des Vereins begründet wird. Beispiel:
ein Sparverein und der Kassenwart steckt sich Gelder in die eigene Tasche,
rechnet zur Verschleierung mit den Mitgliedern falsch ab §
31a BGB sieht eine Privilegierung von Vorständen vor, die unentgeltlich tätig
sind oder die eine Vergütung erhalten, die jährlich 500,00 € nicht übersteigt.
Ein solcher Vorstand haftet seinem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Hat
ein solches Vorstandsmitglied einem Dritten Schaden zugefügt, hat er unter den
gleichen Voraussetzungen gegen den Verein einen Anspruch auf Freistellung von
seiner Schadensersatzverpflichtung. III.
Der nicht rechtsfähige Verein §
54 BGB unterstellt den nicht rechtsfähigen Verein dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts. Die Rechtsprechung hat sich darüber hinweg gesetzt, weil die Vorschrift
so nicht verfassungskonform ist. Ursprung war das Bestreben des Staates, die
politischen Parteien und Gewerkschaften, die mißtrauisch betrachtet wurden, in
die staatlichen Kontrolle eines eingetragenen Vereins zu zwingen. Geblieben
ist aber der grundsätzliche Unterschied, dass der Handelnde immer persönlich
haftet und zwar mit seinem ganzen Vermögen. Bei Rechtsgeschäften aber auch bei
zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen haftet das handelnde
Vereinsmitglied immer auch persönlich neben dem Verein als Gesamtschuldner. Das
heisst, der Gläubiger kann wählen, von wem er seine Forderung erfüllt haben
will. Die
Haftung des Handelnden kann zwar vertraglich mit dem Dritten ausgeschlossen
werden. Eine solche Vereinbarung ist aber in der Praxis selten. Daneben
hat der Handelnde gegen den Verein einen Anspruch auf Ausgleich und/oder
Freistellung. Voraussetzung ist aber, dass er sich im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis
gehalten hat. Die Beweislast liegt bei ihm. Wer in einem nicht rechtsfähigen
Verein organisiert ist und für den Verein handelt, sollte sich also genau überlegen,
was er tut und sich gut absichern, gegenüber dem Verein und dem Dritten. Die
Privilegierung nach § 31a BGB kommt auch dem Handelnden beim nicht rechtsfähigen
Verein zugute. Die
Mitglieder eines Vereins, die keine Funktionen übernehmen und nicht für den
Verein handeln, haben nur für ihren Mitgliedsbeitrag einzustehen. Auch in der
Insolvenz des Vereins besteht keine Nachschusspflicht. IV.
Schlußwort Wenn
es möglich ist, sollte ein Verein die Rechtsfähigkeit erlangen. In der
Satzung, die im Vereinsregister zu veröffentlichen ist, sollten
Vollmachtsregelungen enthalten sein, damit alle Beteiligten wissen, woran sie
sind. Weil
Haftungsrisiken nie ganz ausgeschlossen werden können, sollten Verein und
Verantwortung übernehmende Mitglieder, Vorstände und Funktionsträger für
eine zuverlässige Haftpflichtversicherung sorgen. |